Asyl (griech.: Zufluchtsort). Allgemein: das Recht Verfolgter auf persönlichen Schutz und den Schutz vor Auslieferung. Speziell: Der humanitäre, völkerrechtlich anerkannte Grundsatz, politisch (und strittig: religiös) verfolgten Menschen Aufenthalts- und Schutzrechte zu gewähren, ist aufgrund der Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus in Art. 16a Abs. 1 GG ursprünglich weit definiert worden: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht." Das Recht auf Asyl wurde zunächst über das Ausländerrecht, seit 1982 über das Asylverfahrensrecht gewährt. Die enorme Zunahme der Asylbewerber Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre führte 1993 zu einer Änderung des GG: Art. 16a behält zwar das individuelle Grundrecht auf Asyl bei, schränkt es aber insofern ein, als Asylsuchenden, die aus sog. sicheren Drittstaaten oder aus Ländern der EU einreisen, sowie Asylsuchenden, die aus sog. verfolgungsfreien Herkunftsländern, in denen nicht gegen die Menschenrechte verstoßen wird und keine politischen Verfolgungen stattfinden (kritisch z.B. die Türkei), das Asylrecht verweigert wird. Quelle: Die Grundrechte im Grundgesetz - bpb
Maria Kowalski 2005